|
04/02/2007
Markenrecht um Golden Toast entschieden
Die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V. (ARGE) hat den Rechtsstreit gegen die Müller-Brot GmbH auch in zweiter Instanz am Oberlandesgericht München gewonnen. Das OLG hat am 25.01.2007 bestätigt, dass die Müller-Brot GmbH nicht mehr berechtigt ist, die Marke Golden Toast zu benutzen. Nur Unternehmen der Kamps-Gruppe, als einzige Mitglieder der ARGE, dürfen Golden Toast Produkte backen und vertreiben.
Geklagt hatte die Arbeitsgemeinschaft Golden Toast, ein Anfang der 60er Jahre gegründeter Verein. Die ARGE ist Inhaber der bekannten Marke Golden Toast. Im Rahmen des Rechtsstreits war zu klären, ob die Müller-Brot GmbH nach wie vor Mitglied der ARGE ist und somit die Produktion und den Vertrieb von Golden Toast unbeschränkt fortsetzen darf.
Die beklagte Müller-Brot GmbH war seit 1964 Mitglied der ARGE. Müller-Brot belieferte namhafte Handelsketten in Süddeutschland mit Produkten der Marke Golden Toast. Zu der Kündigung der Mitgliedschaft in der ARGE hatte sich Müller-Brot durch Vertrag gegenüber der Rechtsvorgängerin der Kamps Brot- und Backwaren GmbH verpflichtet, die Mitglied der ARGE ist. Dieser Vertrag, welcher es Müller-Brot zwischen 2000 und Juli 2005 ermöglichte, die Marke Golden Toast als Nichtmitglied zu benutzen, war von der Firma Kamps zum 31.07.2005 gekündigt worden. Die Müller-Brot GmbH war seit dem Urteil in erster Instanz vom 15. November 2005 nicht mehr befugt, Golden Toast Backwaren herzustellen und zu vertreiben. Die von der Müller-Brot GmbH gegen das Urteil des Landgericht München eingeleitete Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht München mit dem Urteil am 25.1.2007 zurückgewiesen und verkündet, dass die einzigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Golden Toast e.V. ausschließlich die zur Kamps-Gruppe gehörenden Backwarenunternehmen sind und diese das alleiniges Recht haben, Backwaren der Marke Golden Toast herzustellen und zu vertreiben. Eine Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Pressetext
|
|