rescoweb.com
Chef tools | Marketplace | Account Corner | Rezepte | My consulting | Register | Arbeitsbörse
 
Finanzierung
Information
Internet
Unternehmen
Verträge
Zahlungen
Account Corner
     
  05/12/2001
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Haben Sie sich schon einmal die Möglichkeit vor Augen geführt, sich in einen Unternehmer der Gastronomie zu verwandeln? Wenn dies so ist, können Ihnen die folgenden Angaben von Nutzen sein. Die erste Entscheidung, die Sie treffen müssen, ist, welche Art von Verantwortung im Verhältnis zu Ihrem Betrieb Sie bereit sind zu übernehmen. Wenn Sie sich dazu entscheiden, als Selbständiger tätig zu werden, setzen Sie Ihr ganzes Eigentum, sowohl das betriebliche als auch das persönliche, aufs Spiel. Wenn Sie sich jedoch dazu entscheiden, eine Gesellschaft zu gründen, beschränkt sich die Haftung auf das eingebrachte Kapital.

Entscheiden Sie sich zu Gunsten der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sollten Sie den folgenden Schritten zur Gründung und Inbetriebnahme folgen:

1.)Gesellschaftsbezeichnung
Das Zentrale Handelsregister muss bescheinigen, dass der für die Gesellschaft erwählte Name nicht mit dem einer bereits bestehenden Gesellschaft übereinstimmt. Hierfür muss ein Antrag vorgelegt werden, mit dem eine negative Bescheinigung des Namens beantragt wird und der die ausgewählten Bezeichnungen, mit einer Höchstzahl von drei, angibt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung liegt bei zwei Monaten.

Im Zusammenhang mit diesem Punkt soll Bezug auf die Möglichkeit genommen werden, bei der Spanischen Marken- und Patentamt eine Marke, Geschäftsbezeichnung oder ein Firmenschild eintragen zu lassen. Im Falle, dass es gewünscht ist, eine Einrichtung des Hotel- und Gaststättenbereiches zu schützen, wäre es angebracht, eine Geschäftsbezeichnung oder ein Firmenschild einzutragen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ausgewählte Bezeichnung nicht unbedingt mit der Gesellschaftsbezeichnung des Unternehmens, das diese Einrichtung betreibt, übereinstimmen muss.

Eine andere Möglichkeit besteht in der Beantragung eines Domäne-Namens (“.es“) im Internet. Hierfür muss der entsprechende Antrag beim ESNIC gestellt werden. Gesellschaften können den vollständigen Namen ihrer Organisation, ein Akronym, bevorzugterweise, wenn dieses bei der Spanischen Marken- und Patentamt eingetragen ist, oder eine oder mehrere Geschäftsbezeichnungen oder Marken, die ebenfalls in dieser Amt oder aber in dem Büro für die Harmonisierung des Binnenmarktes registriert sind, beantragen. Natürliche Personen können lediglich die Zuweisung eines Domäne-Namens erhalten, der mit den zuvor eingetragenen Geschäftsbezeichnungen oder Marken, deren Träger sie sind, übereinstimmt.

2.)Abfassung der Gründungsurkunde und der Satzung
Normalerweise verfasst ein Rechtsanwalt das Dokument, in dem die Parteien beschließen, eine Gesellschaft zu gründen, und in dem die Regeln, die für ihren Betrieb aufgestellt werden, festgelegt werden. In der Satzung werden zumindest die Gesellschaftsbezeichnung, der Gesellschaftszweck, das Datum des Jahresabschlusses, der Gesellschaftssitz, das Gesellschaftskapital, die Anteile, in die dieses aufgeteilt ist, ihr Nominalwert und die fortlaufende Nummerierung sowie die Art und Weise, die Gesellschaft zu organisieren, festgehalten.

Das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt 500.000 Ptas., ohne Höchstgrenze, und muss von Anfang an vollständig eingezahlt sein. Die Bank, bei der das Geld hinterlegt wird, muss diesen Betrag bescheinigen; dies bedeutet nicht, dass dieses Geld nicht angetastet werden darf: man kann über es verfügen, um z. B. Ausrüstung zu kaufen.

3.)Erstellung der öffentlichen Gründungsurkunde
Die Gesellschafter müssen vor einem Notar den Gesellschaftsvertrag unterzeichnen, dem sie die negative Bescheinigung bezüglich der Bezeichnung, die Satzung und die Bescheinigung der Bank beifügen müssen.


4.)Verfahren beim Wirtschafts- und Finanzministerium
Zuerst muss die Schenkungs- und Stempelsteuer, deren Betrag sich auf 1% des Gesellschaftskapitals beläuft, bezahlt werden. Die Zahlung muss innerhalb einer Frist von 30 Werktagen nach Erstellung der Urkunde erfolgen.

Sobald die genannte Steuer beglichen worden ist, muss die Steuernummer (CIF) beantragt werden und eine Meldeerklärung bezüglich der Aufnahme der Tätigkeit abgegeben werden, die aus einer Vorerklärung bestehen kann, wenn die Tätigkeit nicht sofort aufgenommen wird. Der erhaltene CIF ist vorläufig mit einer Gültigkeit von sechs Monaten. Sobald das Original der ersten Ausfertigung der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie die Fotokopie der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorgelegt werden, wird der vorläufige CIF endgültig.

Zehn Tage vor der Aufnahme der Tätigkeit muss die Gewerbesteuer (IAE) bezahlt werden.

5.)Verfahren beim Arbeits- und Sozialministerium
Vor Aufnahme der Tätigkeit muss das Unternehmen bei der Sozialversicherung eingetragen werden. Hat das Unternehmen abhängige Beschäftigte, müssen diese vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses angemeldet werden. Zudem kann bis zu einer Frist von dreißig Tagen ab der Aufnahme der Tätigkeit die Eröffnung der Betriebsstätte mitgeteilt werden. Es müssen auch Zulassungs- und Besuchsbücher erworben und legalisiert werden.

6.)Verfahren vor dem Handelsregister
Sobald die Steuern bezahlt worden sind, muss die Gesellschaft in das für den Gesellschaftssitz zuständige Handelsregister eingetragen werden. Hierfür müssen die erste Ausfertigung der Urkunde und die Begleichung der Schenkungssteuer innerhalb von einer Frist von einem Monat ab der Ausstellung der Urkunde vorgelegt werden.

7.)Verfahren bei der Gemeindeverwaltung
Für den Fall, dass es nötig sein sollte, irgendeine Art von Bauarbeit in einem Geschäftslokal oder einer Einrichtung durchzuführen, muss eine Baugenehmigung beantragt werden. In Madrid werden diese Art von Genehmigungen normalerweise von der städtischen Bezirksverwaltung erteilt.

Zudem muss eine Erlaubnis bezüglich der Tätigkeiten und Einrichtungen (Gewerbeerlaubnis) beantragt werden. Diese bescheinigt die Übereinstimmung der beabsichtigten Einrichtung mit den bestehenden städtebaulichen Vorschriften und mit den technischen Regelungen, die hierauf anwendbar sein könnten. In Madrid ist es möglich eine einzige Genehmigung, die beides umfasst, zu beantragen.

Im Falle von Restaurants ist es zwingend vorgeschrieben, sobald die Gewerbeerlaubnis erteilt worden ist, eine Erlaubnis bezüglich der Inbetriebnahme zu beantragen, da es sich hierbei um eine qualifizierte Tätigkeit handelt (das sind die, die sich als störend, gesundheitsschädlich, schädlich oder gefährlich herausstellen können).


8.)Andere spezielle Verfahren
Bars, Cafés, Restaurants oder Hostellerieeinrichtungen müssen ausserdem eine Gewerbeerlaubnis der Generaldirektion für Tourismus erzielen.

Sollten Sie mehr Information über dieses Thema wünschen, bitten wir Sie, sich mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.


Gerhard W. Volz
SCHILLER ABOGADOS
Capitán Haya, 3-1°
28020 Madrid
Tel.: 91 417 97 80
Fax: 91 597 12 66
gwvolz@schillerabogados.es

 
     
  Categoria:  Verträge  
     
Sponsoren
OLEO HISPANICA
Frank Abegg Consult
Schiller Abogados
Erlebnisbuero
toptrip
Norak
Solar Wind Europe
Miele.es
Adamá
Reservieren Sie Ihr Hotel zum besten Tagespreis
Tavira y Botella
Promotora Productos Artesanos
©2001 - 2012 www.rescoweb.com. Alle Rechte vorbehalten